KG - Urteil vom 08.12.2022
23 U 111/22
Normen:
GmbHG § 50 Abs. 1; GmbHG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 40/22

Anfechtung der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem GrundAnforderungen an die Einladung zur Gesellschafterversammlung

KG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 23 U 111/22

DRsp Nr. 2023/2781

Anfechtung der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund Anforderungen an die Einladung zur Gesellschafterversammlung

1. Ein Gesellschafter ist zur Geltendmachung eines der Gesellschaft zustehenden Anspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann prozessführungsbefugt, wenn dies für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. 2. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann nicht auf die fehlende Berücksichtigung der Einladungsform des § 51 Abs. 1 S.1 GmbHG gestützt werden, wenn eine hierauf beruhende Beeinträchtigung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters nicht festgestellt werden kann. 3. Ein Einberufungsverlangen nach § 50 GmbHG wird nicht zwangsläufig dadurch erledigt, dass zwischen Verlangen und Ausübung des Selbsthilferechts eine Gesellschafterversammlung stattfindet, die auf eine anderes Verlangen gestützt wird. 4. Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers kann sich ergeben aus seiner andauernden Verhinderung bzw. Nichteinladung zu einer gebotenen Gesellschafterversammlung.