Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28.09.2016 gegen den am 21.09.2016 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 16.09.2016,
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
I.
Am 03.01.2015 ist Frau T X (Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem Beteiligten zu 1). Kinder hatte die Erblasserin nicht. Ihre Eltern sind vorverstorben. Frau H ist ihre Schwester, der Beteiligte zu 2) ihr Bruder. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden.
Am 13.02.2015 hat der Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der ihn als Erben zu 3/4-Anteil und Frau H sowie den Beteiligten zu 2) als Erben zu je 1/8-Anteil ausweist (Bl. 3 ff. d. A.).
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