OLG Brandenburg - Urteil vom 30.11.2022
7 U 193/21
Normen:
AktG § 121 Abs. 5;
Fundstellen:
NZG 2023, 1080
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 284/20

Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 193/21

DRsp Nr. 2023/1182

Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft

1. Enthält die Satzung einer Genossenschaft keine Regelungen zum Ort der Generalversammlung, so ist grundsätzlich der Sitz der Genossenschaft für die Durchführung der Versammlung zu wählen. Jedoch kann aber auch ein abweichender Versammlungsort gewählt werden, sofern dadurch die Teilnahme der Mitglieder nicht erschwert wird. 2. Fehler bei der Feststellung des Ergebnisses von Abstimmungen begründen lediglich die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, es sei denn, sie sind offenkundig.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021, Az. 6 O 284/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

AktG § 121 Abs. 5;

Gründe:

I.