Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juli 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Er beantragt, die nach § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO erstmals elektronisch durchgeführte Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 bei der Bundesrechtsanwaltskammer im Bezirk der Beklagten für ungültig zu erklären.
Der Kläger ist der Ansicht, eine elektronische Wahl sei bereits als solche verfassungswidrig, weil sie gegen das Demokratieprinzip und die allgemeinen Wahlgrundsätze der Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verstoße. Dementsprechend sei auch § 191b Abs.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.
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