BFH - Beschluss vom 08.05.2014
VII B 39/13
Normen:
MGV § 16e Abs. 1; MGV § 16e Abs. 1 a; MGV § 8b Abs. 1; MGV § 8b Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1595
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1561/08

Anfechtung der Freisetzung einer Milchreferenzmenge durch den Verkäufer

BFH, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen VII B 39/13

DRsp Nr. 2014/11747

Anfechtung der Freisetzung einer Milchreferenzmenge durch den Verkäufer

1. NV: Einer Klage gegen die rückwirkende Freisetzung einer Referenzmenge fehlt mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigungen oder Änderung der Rechtsposition des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Referenzmenge zwischenzeitlich verkauft wurde. 2. NV: Der rückwirkenden Freisetzung einer bereits veräußerten Referenzmenge zugunsten der einzelstaatlichen Reserve stehen die Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht entgegen.

Hat ein Milcherzeuger im Anschluss an einen Stallbrand, dem sein gesamter Bestand an Milchkühen zum Opfer fiel, einen Bestand an Milchkühen gepachtet mit der Maßgabe, dass der Verpächter weiter die Milchwirtschaft in vollem Umfang betreibt, so fehlt es seiner Klagebefugnis gegen die rückwirkend erfolgte Freisetzung der Milchreferenzmenge, wenn er diese zu einem späteren Zeitpunkt an der Börse verkauft hat.

Normenkette:

MGV § 16e Abs. 1; MGV § 16e Abs. 1 a; MGV § 8b Abs. 1; MGV § 8b Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verfügte während der Zwölfmonatszeiträume 1998/1999 und 1999/2000 über eine vorläufige Referenzmenge von 600 000 kg, die ihr aus der Landesreserve zugewiesen worden war.