OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2024
6 W 59/23
Normen:
RVG Nr. 3403 VV;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 385/20

Anfechtung der Kostenfestsetzung; Anfall der Verfahrensgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 6 W 59/23

DRsp Nr. 2024/7311

Anfechtung der Kostenfestsetzung; Anfall der Verfahrensgebühr

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO hat sich die gebotene Prüfung der Kostennotwendigkeit am Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu richten. Es hat stets eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Dies ist zu bejahen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt aus ex ante Sicht als sachdienlich ansehen durfte. Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG beinhaltet, als Auffangregelung für Einzeltätigkeiten, jegliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, soweit nicht andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses zur Anwendung gelangen. Es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 23.06.2023, Az. 11 O 385/20, aufgehoben. Der Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung vom 21.03.2023 zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 3403 VV;

Gründe

I.