OLG Dresden - Beschluss vom 26.04.2024
12 W 227/24
Normen:
RVG § 11 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Kamenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 56/22
LG Görlitz, vom 27.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 154/23

Anfechtung der Kostenfestsetzung; Auslegung von Prozesserklärungen

OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2024 - Aktenzeichen 12 W 227/24

DRsp Nr. 2024/6676

Anfechtung der Kostenfestsetzung; Auslegung von Prozesserklärungen

Prozesserklärungen unterliegen dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist und zu gelten hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem rechtsverstandenen Interesse des Erklärenden am meisten entspricht, wobei nicht am buchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten ist. Dies kann dazu führen, dass eine an das Ausgangsgericht gerichtete nicht statthafte "Beschwerde" als (unzulässige) Gegenvorstellung auszulegen ist.

Tenor

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Görlitz vom 27.03.2024 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Behandlung des Schreibens des Antragsgegners vom 16.02.2024 als Gegenvorstellung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.