BFH - Urteil vom 20.07.2005
VI R 165/01
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 168 ; EStG § 11 § 38 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1 § 41a Abs. 1 S. 1 ; FGO § 68 § 139 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 668
BB 2005, 1944
BFH/NV 2005, 1939
BFHE 209, 571
BStBl II 2005, 890
DB 2005, 2164
DStR 2005, 1489
NZA-RR 2005, 647
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI 108/00

Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer; Zuführung einer Versorgungsrückstellung führt noch nicht zu Arbeitslohn; Gegenstand des Verfahrens: keine Übereinstimmung von Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehemrs und Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers

BFH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VI R 165/01

DRsp Nr. 2005/12632

Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer; Zuführung einer Versorgungsrückstellung führt noch nicht zu Arbeitslohn; Gegenstand des Verfahrens: keine Übereinstimmung von Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehemrs und Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers

»1. Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87). 2. Behält der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 168 ; EStG § 11 § 38 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1 § 41a Abs. 1 S. 1 ; FGO § 68 § 139 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage eines Arbeitnehmers gegen die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers, ob Arbeitslohn zufließt, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einen Teil des tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohnes einer Versorgungsrückstellung zuführt und nicht an den Arbeitnehmer auszahlt.