FG München - Urteil vom 24.07.2002
10 K 1976/01
Normen:
AO § 127 ; AO § 193 ; AO § 194 ; AO § 195 S. 1 ; AO § 195 S. 2 ; AO § 196 ; FVG § 17 Abs. 2 ;

Anfechtung der Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts

FG München, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 10 K 1976/01

DRsp Nr. 2008/4825

Anfechtung der Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts

1. Die Prüfungsanordnung kann vom beauftragenden FA erlassen werden. 2. Der Erlass der Prüfungsanordnung kann aber auch dem beauftragten FA überlassen werden; in diesem Fall muss in der Prüfungsanordnung ein Hinweis auf den vom zuständigen FA erteilten Auftrag zur Vornahme der Prüfung angegeben werden. 3. Will der Steuerpflichtige die Übertragung der Außenprüfung beanstanden, muss er die Prüfungsanordnung anfechten. 4. Der Auftrag ist die Mitwirkungsmaßnahme einer anderen Behörde, die zum Erlass der Prüfungsanordnung erforderlich ist und im Rahmen der Anfechtung dieses Verwaltungsakts auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. 5. Vom Auftrag hängt die Zuständigkeit des beauftragten FA zum Erlass der Prüfungsanordnung ab. 6. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

Normenkette:

AO § 127 ; AO § 193 ; AO § 194 ; AO § 195 S. 1 ; AO § 195 S. 2 ; AO § 196 ; FVG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Erweiterung eines Prüfungszeitraums rechtmäßig ist.

I.