FG Hessen - Urteil vom 23.05.2005
13 K 346/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 37 ;

Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen hoher Misserfolgsquote - Steuerberaterprüfung; Aufgabenstellung; Misserfolgsquote

FG Hessen, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 13 K 346/04

DRsp Nr. 2005/21256

Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen hoher Misserfolgsquote - Steuerberaterprüfung; Aufgabenstellung; Misserfolgsquote

1. Eine hohe Misserfolgsquote ist allein nicht geeignet, eine angegriffene Prüfungsentscheidung als rechtswidrig zu beanstanden. 2. Das Verhältnis zwischen der Schwierigkeit einer Aufgabenstellung und den Maßstäben, die bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings anzulegen sind, angemessen auszutarieren, erfordert komplexe prüfungsspezifische Bewertungen, die vorzunehmen den Prüfern vorbehalten ist, denen ein entsprechender Bewertungsspielraum zusteht. 3. Der Prüfling hat anhand einzelner Bewertungspunkte darzulegen, dass in einer sehr schwierigen Ertragsteuerklausur gerade nicht der erforderliche großzügige Bewertungsmaßstab angelegt worden ist und er bei Zugrundelegung dieses großzügigeren Bewertungsmaßstabs eine bessere Note als die Gegebene erzielt hätte.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 37 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 2003 teil. Es handelte sich um die zweite Wiederholungsprüfung. Mit Bescheid vom 15.01.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser mit einer Gesamtnote von 5,16 die Prüfung nicht bestanden habe. Im Einzelnen erzielte der Kläger folgende Noten: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: 5,5; Ertragsteuern: 5; Buchführung und Bilanzwesen: 5.