Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 2003 teil. Es handelte sich um die zweite Wiederholungsprüfung. Mit Bescheid vom 15.01.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser mit einer Gesamtnote von 5,16 die Prüfung nicht bestanden habe. Im Einzelnen erzielte der Kläger folgende Noten: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: 5,5; Ertragsteuern: 5; Buchführung und Bilanzwesen: 5.
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