Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit stehen die Anfechtung der Stornierung einer Familienversicherung und die Beitragsfestsetzung in der obligatorischen Anschlussversicherung.
Der 0000 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 29.12.2014 Arbeitslosengeld und war währenddessen bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Die Ehefrau des Klägers, Q. H. (nachfolgend: Beigeladene), ist seit dem 10.09.2013 mit einem Bügelservice selbständig tätig und bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert.
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