LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2023
L 5 KR 592/21
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Teils. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 651/17

Anfechtung der Stornierung einer Familienversicherung und Beitragsfestsetzung in der obligatorischen Anschlussversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 592/21

DRsp Nr. 2024/8217

Anfechtung der Stornierung einer Familienversicherung und Beitragsfestsetzung in der obligatorischen Anschlussversicherung

Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte haben die Feststellungen der Finanzbehörden nur dann zu überprüfen, wenn der Steuerpflichtige schlüssige und erhebliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen erhebt. Dies gilt auch hinsichtlich des zur Feststellung einer Familienversicherung zugrunde zu legenden Einkommens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Teils. 1;

Tatbestand

Im Streit stehen die Anfechtung der Stornierung einer Familienversicherung und die Beitragsfestsetzung in der obligatorischen Anschlussversicherung.

Der 0000 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 29.12.2014 Arbeitslosengeld und war währenddessen bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Die Ehefrau des Klägers, Q. H. (nachfolgend: Beigeladene), ist seit dem 10.09.2013 mit einem Bügelservice selbständig tätig und bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert.