Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2017, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. September 2020.
A.
Die Parteien streiten über die Gültigkeit des auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juli 2016 unter TOP 17 gefassten Beschlusses, mit dem X., P. und Xs. zu Aufsichtsratsmitgliedern und E. und B. zu Ersatzmitgliedern bestellt wurden.
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