OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2020
20 U 6/17
Normen:
AktG § 251 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 522
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 34/16 AktG

Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Verstoßes gegen die gesellschaftliche Treuepflicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 6/17

DRsp Nr. 2021/8466

Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Verstoßes gegen die gesellschaftliche Treuepflicht

Gesellschafter, die Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats wählen, obwohl diese in ihrer vorherigen Amtsperiode nicht auf eine Abschlussprüfung hingewirkt und dadurch ihre sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten als Aufsichtsräte verletzt haben, verstoßen gegen ihre gesellschaftliche Treuepflicht. Die Wahl ist daher gerichtlich anfechtbar.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2017, Az. 31 O 34/16 KfH AktG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. September 2020.

Normenkette:

AktG § 251 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Gültigkeit des auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juli 2016 unter TOP 17 gefassten Beschlusses, mit dem X., P. und Xs. zu Aufsichtsratsmitgliedern und E. und B. zu Ersatzmitgliedern bestellt wurden.