Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid vom 22.03.2018 rechtzeitig Einspruch eingelegt und diesen auch nicht zurückgenommen hat.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob auch die Zinsfestsetzung durch Einspruch angefochten wurde. Letztlich will der Kläger geltend machen, die Zinsfestsetzung sei materiell falsch, zum einen, weil sie auf einem rückwirkenden Ereignis beruhe, weswegen der Zinslauf falsch bestimmt worden sei, außerdem sei der Zinssatz mittlerweile verfassungswidrig.
I.
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