Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.06.2012 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die anlässlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.07.2011 gefassten Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführung für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 nichtig sind.
Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.
II.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte trägt ein Drittel.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung.
IV. V.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|