FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 23.05.2002
1 K 160/99
Normen:
AO (1997) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1997) § 191 Abs. 1 S. 2 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; AnfG § 7 ; BGB § 398 ; EGAO Art. 97 § 11b ;

Anfechtung durch Duldungsbescheid nach Abtretung von Vergütungsansprüchen des Vaters an den Sohn zur Tilgung eines vom Sohn dem Vater angeblich zuvor gegebenen Darlehens

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 160/99

DRsp Nr. 2002/13822

Anfechtung durch Duldungsbescheid nach Abtretung von Vergütungsansprüchen des Vaters an den Sohn zur Tilgung eines vom Sohn dem Vater angeblich zuvor gegebenen Darlehens

1. Das FA ist (nach § 3 Abs.1 Nr.2 AnfG a.F.) zur Anfechtung durch Duldungsbescheid berechtigt, wenn der hoch verschuldete Vater in Benachteiligungsabsicht seinem Sohn den wesentlichen Teil seiner Vergütungsansprüche aus einem Dienstleistungsverhältnis gemäß § 398 BGB abgetreten hat, um dadurch seinen Rückzahlungspflichten aus einem Darlehensvertrag nachzukommen, durch welchen ihm von seinem volljährigen Sohn ein Darlehen gewährt wurde, dessen Modalitäten einem steuerlichen Fremdvergleich standhalten. 2. Der mit Wirkung ab 1.1.1999 in § 191 Abs.1 AO 1977 neu eingefügte Satz 2 schafft keine neue Rechtslage, sondern bestätigt lediglich die frühere BFH-Rechtsprechung zu § 191 Abs.1 Satz 1 AO 1977 als gesetzlicher Spezialregelung der finanzamtlichen Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des (früheren) Konkursverfahrens durch Erlass eines Duldungsbescheids an Stelle einer -zivilrechtlichen- Klage.

Normenkette:

AO (1997) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1997) § 191 Abs. 1 S. 2 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; AnfG § 7 ; BGB § 398 ; EGAO Art. 97 § 11b ;

Tatbestand: