Mit Schreiben vom 07.06.2002 erklärte der Beklagte gegen ein Guthaben des Klägers aus der Einkommensteuer 2000 und dem Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2000 in Höhe von insgesamt 248,64 EUR die Aufrechnung mit Gerichtskosten aus sechs näher bezeichneten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Höhe von insgesamt 183,69 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.06.2002 verwiesen. Der Aufrechnungserklärung lagen entsprechende Vollstreckungsersuchen der Staatsoberkasse X - Buchungsstelle A - zugrunde.
Mit Schreiben vom 10.06.2002 erhob der Kläger gegen die Aufrechnung "Widerspruch" mit dem Begehren, den aufgerechneten Betrag erstattet zu bekommen.
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