FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2007
III 178/05
Normen:
AO § 118 ; AO § 218 ; AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 388 ; BGB § 389 ;

Anfechtung einer Aufrechnungserklärung des Finanzamts

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen III 178/05

DRsp Nr. 2007/21143

Anfechtung einer Aufrechnungserklärung des Finanzamts

1. Eine Aufrechnungserklärung des Finanzamts nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 388, 389 BGB stellt grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar. Sie ist deshalb nicht mit einem Einspruch anfechtbar. 2. Über die Wirksamkeit einer Aufrechnung ist durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 118 ; AO § 218 ; AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 388 ; BGB § 389 ;

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 07.06.2002 erklärte der Beklagte gegen ein Guthaben des Klägers aus der Einkommensteuer 2000 und dem Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2000 in Höhe von insgesamt 248,64 EUR die Aufrechnung mit Gerichtskosten aus sechs näher bezeichneten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Höhe von insgesamt 183,69 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.06.2002 verwiesen. Der Aufrechnungserklärung lagen entsprechende Vollstreckungsersuchen der Staatsoberkasse X - Buchungsstelle A - zugrunde.

Mit Schreiben vom 10.06.2002 erhob der Kläger gegen die Aufrechnung "Widerspruch" mit dem Begehren, den aufgerechneten Betrag erstattet zu bekommen.