LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.03.2024
15 TaBV 2/23
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 54/22

Anfechtung einer Betriebsratswahl durch wahlberechtigte Arbeitnehmer wegen Verkennung des Betriebsbegriffs als Unwirksamkeitsgrund

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 15 TaBV 2/23

DRsp Nr. 2024/7801

Anfechtung einer Betriebsratswahl durch wahlberechtigte Arbeitnehmer wegen Verkennung des Betriebsbegriffs als Unwirksamkeitsgrund

Die von wahlberechtigten Arbeitnehmern betriebene Anfechtung einer Betriebsratswahl setzt für den Unwirksamkeitsgrund "Verkennung des Betriebsbegriffs" keinen vor der Wahl erhobenen Einspruch gegen die Wählerliste voraus.

Tenor

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 8, 9, 10 und 11 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.04.2023 - 21 BV 54/22 - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 3 S. 1;

[Grunde]

A.

Die Beteiligten streiten über die aktuell noch von den Beteiligten zu 3, zu 4 und zu 5 betriebene Anfechtung einer Betriebsratswahl.