LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.08.2015
3 TaBV 29/14
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WO § 6 Abs. 1 S. 2; WO § 7 Abs. 2 S. 2; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 2/14

Anfechtung einer BetriebsratswahlZwei-Wochen-Frist zur Einreichung von WahlvorschlägenBeachtung der Dienststunden der Arbeitnehmer für WahlvorbereitungshandlungenUnverzügliche Prüfung der Wahlvorschläge

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 3 TaBV 29/14

DRsp Nr. 2020/10582

Anfechtung einer Betriebsratswahl Zwei-Wochen-Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Beachtung der Dienststunden der Arbeitnehmer für Wahlvorbereitungshandlungen Unverzügliche Prüfung der Wahlvorschläge

1. Eine Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre.