VG Stuttgart - Urteil vom 31.10.2018
7 K 3215/18
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 62 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 62 Abs. 4; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 57 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2; KomWG BW § 31 Abs. 1; KomWG BW § 31 Abs. 3;

Anfechtung einer Bürgermeisterwahl; Prozessunfähigkeit; Bestellung eines Prozesspflegers; Unbeachtlichkeit eines Richterablehnungsgesuchs; Terminverlegungsgesuch

VG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 7 K 3215/18

DRsp Nr. 2018/17713

Anfechtung einer Bürgermeisterwahl; Prozessunfähigkeit; Bestellung eines Prozesspflegers; Unbeachtlichkeit eines Richterablehnungsgesuchs; Terminverlegungsgesuch

1. Zur Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten 2. Zur Frage der Bestellung eines Prozesspflegers für einen Kläger im kommunalen Wahlanfechtungsverfahren 3. Zurückweisung eines rechtsmissbräuchlichen Richterablehnungsgesuchs 4. Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 62 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 62 Abs. 4; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 57 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2; KomWG BW § 31 Abs. 1; KomWG BW § 31 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts xxx, in dem ihr Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl in xxx am 17.12.2017 zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin war Bewerberin für die Bürgermeisterwahl in xxx am 17.12.2017. Der amtierende Bürgermeister, der Beigeladene zu 2, erhielt 96,18 Prozent der gültigen Stimmen. Auf die Klägerin entfielen 1,93 Prozent der Stimmen, auf einen weiteren Mitbewerber 1,33 Prozent und auf Sonstige 0,56 Prozent. Das Wahlergebnis wurde am 21.12.2017 im Amtsblatt der Gemeinde xxx ("xxx") öffentlich bekannt gemacht.