LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2021
2 Sa 145/20
Normen:
BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 353/19

Anfechtung einer Dienstvereinbarung wegen arglistiger TäuschungKein Anfechtungsgrund bei MotivirrtumAnpassungsanspruch bei Störung der Geschäftsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 145/20

DRsp Nr. 2022/2933

Anfechtung einer Dienstvereinbarung wegen arglistiger Täuschung Kein Anfechtungsgrund bei Motivirrtum Anpassungsanspruch bei Störung der Geschäftsgrundlage

1. Die Behauptung "die Verträge sind in Ordnung" stellt nicht an sich eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB dar. 2. Ein Motivirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigt keinen Anfechtungsgrund. 3. Ein Recht auf Vertragsanpassung oder Rücktritt kann sich bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB ergeben. Insofern die Parteien bei ihrer Annahme des Vertrags nicht alles bedacht haben, ergeben sich daraus keine Ansprüche.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Februar 2020 - 8 Ca 353/19 - in Ziffer 2) des Urteilstenors wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 an den Kläger ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 633,86 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird der Klageantrag zu 2) abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;