FG München - Urteil vom 28.02.2008
5 K 1557/07
Normen:
AO § 191 ; AnfG § 4 ; AnfG § 11 ;

Anfechtung einer Grundstücksübertragung durch Duldungsbescheid

FG München, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 1557/07

DRsp Nr. 2008/11621

Anfechtung einer Grundstücksübertragung durch Duldungsbescheid

Die steuerliche Rechtsprechung hat einen Übergabevertrag, in dem Versorgungsleistungen bedungen sind (auch als Leibgedinge oder Altenteil bezeichnet), seit jeher nicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft betrachtet. Die Anfechtung der Grundstücksübertragung hat das Finanzamt ordnungsgemäß durch Duldungsbescheide geltend gemacht (§ 191 AO i.V.m. §§ 4, 11 AnfG).

Normenkette:

AO § 191 ; AnfG § 4 ; AnfG § 11 ;

Tatbestand:

I.

Die Eltern der Kläger schulden dem Freistaat Bayern rückständige Steuern und Nebenleistungen (Einkommensteuer 1994 bis 2001, Zinsen zur Einkommensteuer 1994, 1995, 1999 bis 2001 sowie Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1994 bis 2001, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997 bzw. Zinsen zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997) in Höhe von insgesamt 29.825,71 EUR, die endgültig und unanfechtbar festgesetzt sowie fällig und vollstreckbar sind.