BFH - Beschluss vom 04.07.2013
X B 91/13
Normen:
FGO § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1540
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1615/09

Anfechtung einer über den Gegenstand des Einspruchs hinausgehenden Einspruchsentscheidung des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen X B 91/13

DRsp Nr. 2013/18778

Anfechtung einer über den Gegenstand des Einspruchs hinausgehenden Einspruchsentscheidung des Finanzamts

1. NV: Auch beim Erlass eines zusammengefassten Haftungsbescheids liegt in Bezug auf jeden Steuerschuldner, jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt ein eigenständiger Verwaltungsakt vor. 2. NV: Eine Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig, wenn sie insoweit über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgeht, als darin erstmals ein Verwaltungsakt erlassen wird. 3. NV: Auch in einem solchen Fall gilt aber das Vorverfahren als durchgeführt; eine gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage kann nicht als Sprungklage angesehen und mangels rechtzeitiger Zustimmung des FA als Einspruch an das FA abgegeben werden.

Ist das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgegangen, so kann diese Entscheidung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden. Die Durchführung eines weiteren Einspruchsverfahrens ist nicht erforderlich.

Normenkette:

FGO § 45 Abs. 1;

Gründe