BGH - Beschluss vom 24.09.2019
VIII ZR 289/18
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 296 Abs. 2; ZPO § 402; ZPO § 379;
Fundstellen:
MDR 2019, 1464
MDR 2020, 13
NJW 2019, 3456
VRS 2019, 60
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 20277/16
OLG München, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 137/18

Anfechtung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wegen arglistigen Verschweigens eines Unfallschadens; Grobe Vernachlässigung der Pflicht zur Prozessförderung i.S.d. § 296 Abs. 2 ZPO durch eine Prozesspartei; Zur Annahme grober Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses

BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 289/18

DRsp Nr. 2019/15901

Anfechtung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wegen arglistigen Verschweigens eines Unfallschadens; Grobe Vernachlässigung der Pflicht zur Prozessförderung i.S.d. § 296 Abs. 2 ZPO durch eine Prozesspartei; Zur Annahme grober Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses

a) Grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. September 1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501 unter II 2 b cc; Beschlüsse vom 2. September 2013 - VII ZR 242/12, juris Rn. 13; vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rn. 15).b) Zur Annahme grober Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses (§§ 402, 379 ZPO), nachdem das erkennende Gericht eine Gegenvorstellung gegen die Höhe des von ihm angeforderten Auslagenvorschusses zurückgewiesen hat.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 1. August 2018 aufgehoben.