OLG Köln - Beschluss vom 04.01.2021
18 U 161/17
Normen:
AktG § 247 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 115/15

Anfechtung eines Squeeze-Out BeschlussesBeschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungHöhe des Grundkapitals und Bedeutung der Sache

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 18 U 161/17

DRsp Nr. 2021/7238

Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Höhe des Grundkapitals und Bedeutung der Sache

Tenor

Auf die Beschwerden und Gegenvorstellungen der Beschwerdeführer vom 16.09.2020 und 21.09.2020 wird die unter dem 20.10.2017 getroffene Streitwertfestsetzung des Landgerichts Köln - 82 O 115/15 - und die im Beschluss des Senats vom 06.07.2020 getroffene Streitwertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Rechtsstreit bis zum 18.12.2015 auf 500.000,00 € und für die Zeit danach auf 20.000,00 € festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AktG § 247 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1, 4 bis 6 und 7 in dem vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 115/17 und dem anschließend vor dem Senat geführten Rechtsstreit. Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die erfolgte Streitwertfestsetzung auf 100.000,- €.