FG Nürnberg - Urteil vom 14.08.2000
I 108/00
Normen:
AO § 357 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1297

Anfechtung eines Zinsbescheides - Bezeichnung des Verwaltungsaktes

FG Nürnberg, Urteil vom 14.08.2000 - Aktenzeichen I 108/00

DRsp Nr. 2001/2376

Anfechtung eines Zinsbescheides - Bezeichnung des Verwaltungsaktes

Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Verwaltungsakts, gegen den Einspruch eingelegt wird (§ 357 Abs. 3 AO) - hier: Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob gegen die angefochtenen Zinsbescheide Einspruch eingelegt wurde:

Das Finanzamt erließ am 27. 8. 1997 einen Bescheid für 1991 mit der rechts oben unter den Absenderangaben stehenden Überschrift "über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag".

Der Festsetzungsteil des Bescheides für 1991 lautet in der ersten Zeile

Körperschaftsteuer Zinsen zur Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag

Festgesetzt werden 1.796.847,00 DM

421.992,00 DM

67.381,76 DM

Auf Seite 2 des Bescheides folgt im Anschluß an die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Körperschaftsteuer sowie des Solidaritätszuschlags die Berechnung der Zinsen auf insgesamt 6 Betragszeilen.

Der Eingangssatz der Rechtsbehelfsbelehrung lautet "Die Festsetzung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Zinsen kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden".