OLG Köln - Urteil vom 21.07.2022
18 U 139/21
Normen:
ZPO § 92; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 1/21

Anfechtung von GesellschafterbeschlüssenZuordnung der Beschlussfeststellungskompetenz an einen Gesellschafter oder Versammlungsleiter durch einfachen GesellschafterbeschlussKeine erheblichen Nachteile für die Gesellschafterminderheit

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 18 U 139/21

DRsp Nr. 2022/12324

Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen Zuordnung der Beschlussfeststellungskompetenz an einen Gesellschafter oder Versammlungsleiter durch einfachen Gesellschafterbeschluss Keine erheblichen Nachteile für die Gesellschafterminderheit

Die Befugnis zur Feststellung des Zustandekommens eines Beschlusses der Gesellschafter kann durch Mehrheitsbeschluss dem Leiter der Gesllschafterversammlung oder einem Geselllschafter zugewiesen werden..

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.07.2021 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92; ZPO § 97;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschlussanfechtungsklage gegen jeweils zwei Beschlüsse, die die Gesellschafter der Beklagten am 17.12.2019 und 05.06.2020 gegen seine Stimme gefasst haben.

1. 2. 1. 2.