BFH - Urteil vom 25.04.2017
VII R 31/15
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3270/13 AO

Anfechtung von Zahlungen auf Konten Dritter wegen Gläubigerbenachteiligung

BFH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VII R 31/15

DRsp Nr. 2017/11167

Anfechtung von Zahlungen auf Konten Dritter wegen Gläubigerbenachteiligung

1. Anerkannte Beweisanzeichen, Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtern die Annahme der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. 2. Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfüllt, ohne dass es auf die Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ankommt, ist es unerheblich, ob der Anfechtungsgegner wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte. 3. Der Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner auf Dauer bereichert ist.

Zu den gem. § 1 AnfG anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners gehört auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene" Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu zahlen.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014 10 K 3270/13 AO aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1;

Gründe

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) wendet sich gegen die Aufhebung eines gemäß § Abs. der () an den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ergangenen Duldungsbescheids.