LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2022
6 TaBV 18/21
Normen:
BetrVG § 9; BetrVG § 37 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; WO § 41;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 28/20

Anfechtungsfrist zur BetriebsratswahlUnzulässige Verkürzung der Frist zur Einreichung von VorschlagslistenBeeinflussbarkeit des Wahlergebnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 6 TaBV 18/21

DRsp Nr. 2022/11173

Anfechtungsfrist zur Betriebsratswahl Unzulässige Verkürzung der Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten Beeinflussbarkeit des Wahlergebnisses

1. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand gem. §§ 18 Satz 1 und 3 Satz 4 WO. 2. Liegt die vom Wahlvorstand im Wahlausschreiben für die Einreichung von Vorschlagslisten festgesetzte Frist in Bezug auf eine Uhrzeit (hier: 16.00 Uhr) vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor. 3. Eine Betriebsratswahl kann nur erfolgreich angefochten werden, wenn der Verstoß gegen die Wahlvorschriften geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Legt der Wahlvorstand das Fristende auf 16.00 Uhr fest, kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Vorschlagslisten bis zum Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer eingereicht worden wären. Dies reicht für das Merkmal der Beeinflussbarkeit des Wahlergebnisses aus.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. April 2021 - 12 BV 28/20 - abgeändert und die Betriebsratswahl vom 18. November 2020 wird für unwirksam erklärt.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 9; BetrVG § 37 Abs. 3;