VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.05.2017
1 S 204/16
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 7i; EStG § 10f; EStG § 11b;
Fundstellen:
DStR 2017, 15
NZM 2017, 710
ZMR 2017, 856
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2102/14

Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen die Aufwandsbescheinigung der Denkmalbehörde; Erforderlichkeit von Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung; Zulassung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Abgabenangelegenheiten als Bevollmächtigte

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2017 - Aktenzeichen 1 S 204/16

DRsp Nr. 2017/7906

Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen die Aufwandsbescheinigung der Denkmalbehörde; Erforderlichkeit von Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung; Zulassung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Abgabenangelegenheiten als Bevollmächtigte

Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2015 - 10 K 2102/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette: