VGH Bayern - Beschluss vom 18.09.2017
22 ZB 17.752
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; SchfHwG § 14b; GKG § 71 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 16.557

Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid; Häufigkeit der Nutzung von Feuerstätten; -tatsachenbasierte und auch im Übrigen glaubwürdige Angaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als Grundlage der diesbezüglichen richterlichen Überzeugungsbildung; -schlüssiger Sachvortrag eines Beteiligten als Voraussetzung für die Notwendigkeit einer sich hierauf beziehenden Beweiserhebung; künftige Streitwerthöhe bei Anfechtungsklagen gegen Feuerstättenbescheide (Änderung der Senatsrechtsprechung)

VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 22 ZB 17.752

DRsp Nr. 2017/15553

Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid; Häufigkeit der Nutzung von Feuerstätten; -tatsachenbasierte und auch im Übrigen glaubwürdige Angaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als Grundlage der diesbezüglichen richterlichen Überzeugungsbildung; -schlüssiger Sachvortrag eines Beteiligten als Voraussetzung für die Notwendigkeit einer sich hierauf beziehenden Beweiserhebung; künftige Streitwerthöhe bei Anfechtungsklagen gegen Feuerstättenbescheide (Änderung der Senatsrechtsprechung)

Tenor

I.

Soweit der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Kostenrechnung und der Mängelliste des Beklagten vom 26. April 2016 erstrebt hat, wird das Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt.

II.

Es werden abgelehnt

1.

der Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen;

2.

der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Zulassungsverfahren bis zum 23. Juli 2017 auf jeweils 1.079,60 € festgesetzt. Ab dem 24. Juli 2017 beläuft sich der Streitwert des Zulassungsverfahrens auf 1.000 €, ab dem 14. September 2017 auf 500 €.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; SchfHwG § 14b; GKG § 71 Abs. 1 S. 1, 2;