OLG Köln - Urteil vom 23.06.2022
18 U 213/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 13/17

Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-outRechtsmissbräuchlicher Übertragungsbeschluss (vorliegend verneint)Squeeze-out-Beschluss mit einer Rechtfertigung in sichDarlegungs- und Beweislast für die einen Missbrauchstatbestand begründenden Tatsachen

OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 18 U 213/20

DRsp Nr. 2022/11188

Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out Rechtsmissbräuchlicher Übertragungsbeschluss (vorliegend verneint) Squeeze-out-Beschluss mit einer Rechtfertigung "in sich" Darlegungs- und Beweislast für die einen Missbrauchstatbestand begründenden Tatsachen

1. Ein Übertragungsbeschluss nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf nicht einer sachlichen Rechtfertigung. Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze-out seine Rechtfertigung "in sich" trägt.