SchlHOLG - Urteil vom 07.02.2024
9 U 124/22
Normen:
AktG § 243 Abs. 1; AktG § 245; AktG § 246;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 130/21

Anfechtungsklage wegen der Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung einer AG; Feststellung des Abstimmungsergebnisses in fehlerhafter Weise

SchlHOLG, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 9 U 124/22

DRsp Nr. 2024/5873

Anfechtungsklage wegen der Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung einer AG; Feststellung des Abstimmungsergebnisses in fehlerhafter Weise

1. Die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses ist dann fehlerhaft, wenn Stimmen mitgezählt wurden, die nicht berücksichtigungsfähig waren, und ohne diese Stimmen ein anderes Abstimmungsergebnis erzielt worden wäre. 2. Nach § 142 Abs. 1 S. 2 AktG dürfen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats bei der Beschlussfassung weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Verwaltungsmitglieds oder mit der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Verwaltungsmitglied zusammenhängen. 3. Das Stimmverbot gilt ferner entsprechend der Situation bei § 136 AktG auch für Personengesellschaften oder juristische Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind, wenn das betreffende Verwaltungsmitglied über seine Stellung als Gesellschafter bzw. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des beteiligten Unternehmens maßgeblichen Einfluss auf dessen Willensbildung ausüben kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. September 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt lautet:

2.