FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 12.03.2007
5 K 120/06
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 110 ;

Anfechtungsmöglichkeiten für einen ein Urteil umsetzenden Steuerbescheid

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 120/06

DRsp Nr. 2007/21394

Anfechtungsmöglichkeiten für einen ein Urteil umsetzenden Steuerbescheid

Eine Steuerfestsetzung, die den Tenor eines rechtskräftigen Urteils umsetzt, kann nicht mit der Klage angefochten werden. Ihr steht die Rechtskraft des Urteils entgegen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 110 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammenveranlagt. Am 2.8.2004 erhoben sie unter dem Aktenzeichen II 245/04 Klage gegen den Einkommensteuer(ESt-)Bescheid 2001. Am 3.3.2006 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Kläger durch ihre Bevollmächtigten vertreten waren. Im Verlaufe der Sitzung verständigten sich die Beteiligten hinsichtlich einzelner Streitpositionen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung erging sodann ein Urteil, mit dem der Klage stattgegeben wurde, soweit eine Verständigung erfolgt war; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Verfahrensbevollmächtigten am 27.3.2006 zugestellt; es wurde rechtskräftig.