Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides strittig.
Der Beklagte betreibt gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der im Dezember 1998 in Konkurs gegangenen Firma M. GmbH, Herrn E. M., Vater des Klägers, die Zwangsvollstreckung wegen Steuerrückständen und steuerlicher Nebenleistungen von über 450.000 DM. Die Steuerrückstände resultieren im Wesentlichen aus geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1995. Die Änderungsbescheide wurden im Juli 1999 wegen des unbekannten Aufenthaltsortes der Eltern öffentlich bekannt gegeben.
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