Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsteller als ehemaliger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ( xxx)mit Sitz in xxx) einer Fa. xxx xxx" mit Sitz in xxx (künftig: KG) für rückständige Kfz-Steuer der letztgenannten Gesellschaft vom Antragsgegner persönlich in Anspruch genommen werden kann.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 20. September 2004 (StNr.: xxx) ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 2 Bände Haftungs- und Kfz-Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
1. Der Antrag ist begründet.
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