FG Köln - Urteil vom 22.01.2014
4 K 2001/13
Normen:
EStG § 2 Abs 5b; EStG § 20; EStG § 26; EStG § 32d; EStG § 43 Abs. 5; DBA Belgien Art 10; DBA Belgien Art 11; EStG § 1 Abs 3;

Anforderung an § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG

FG Köln, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 2001/13

DRsp Nr. 2014/4567

Anforderung an § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG

1) Die Zusammenveranlagung eines Stpfl. mit seinem Ehegatten setzt - neben der ggf. nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten - voraus, dass der Stpfl. selbst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2) Hat ein Stpfl. weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und liegt auch kein Fall des § 1 Abs. 2 EStG vor, kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht allenfalls nach § 1 Abs. 3 EStG in Betracht. 3) Kapitalerträge, für die nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 DBA Belgien der Wohnsitzstaat Belgien das Besteuerungsrecht hat und Deutschland lediglich ein beschränktes (Quellen)Besteuerungsrecht zusteht, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4) Die Nichteinbeziehung von Kapitalerträgen i.S. des § 2b Abs. 5 EStG ist dahingehend zu verstehen, dass Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 1 EStG oder § 43 Abs. 5 EStG vorliegen. 5) Kapitalerträge nach § 43 Abs. 5 EStG sind solche i.S. des § 20 EStG, die dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterliegen und für die dieser Einbehalt abgeltende Wirkung hat. 6) Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG sind solche, die dem dort genannten Besteuerungsregime in Höhe von grds. 25% unterliegen. 7) Gegen dieses Verständnis des § 2 Abs. 5b EStG bestehen keine europarechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 2 Abs 5b; EStG § 20; EStG § 26;