1) Die Zusammenveranlagung eines Stpfl. mit seinem Ehegatten setzt - neben der ggf. nach § 1a Abs. 1 Nr. 2EStG fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten - voraus, dass der Stpfl. selbst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2) Hat ein Stpfl. weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und liegt auch kein Fall des § 1 Abs. 2EStG vor, kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht allenfalls nach § 1 Abs. 3EStG in Betracht.3) Kapitalerträge, für die nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 DBA Belgien der Wohnsitzstaat Belgien das Besteuerungsrecht hat und Deutschland lediglich ein beschränktes (Quellen)Besteuerungsrecht zusteht, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4) Die Nichteinbeziehung von Kapitalerträgen i.S. des § 2b Abs. 5EStG ist dahingehend zu verstehen, dass Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 1EStG oder § 43 Abs. 5EStG vorliegen.5) Kapitalerträge nach § 43 Abs. 5EStG sind solche i.S. des § 20EStG, die dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterliegen und für die dieser Einbehalt abgeltende Wirkung hat.6) Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1EStG sind solche, die dem dort genannten Besteuerungsregime in Höhe von grds. 25% unterliegen.7) Gegen dieses Verständnis des § 2 Abs. 5bEStG bestehen keine europarechtlichen Bedenken.