BFH - Beschluss vom 26.06.2012
IV B 34/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1621
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1041/10

Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 116 Abs. 3 S. 3

BFH, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen IV B 34/12

DRsp Nr. 2012/16058

Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 116 Abs. 3 S. 3

1. NV: Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit des Vortrags aufweisen. Es ist weder Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus den eingereichten Unterlagen das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte, noch ist es dessen Aufgabe, selbst anhand der Akten mögliche Zulassungsgründe zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Die Frage, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen (Bestätigung der Rechtsprechung). Soweit spätere bloße Erläuterungen oder Ergänzungen zu berücksichtigen wären, können sie nicht dazu führen, dass eine zuvor unzulässige Beschwerde nachträglich in die Zulässigkeit hineinwächst.