Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.
Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger im Wesentlichen vor, trotz eines Beweisantritts im Schriftsatz vom 8. Mai 2008 habe das Finanzgericht (FG) kein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Mit dieser Rüge macht der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO) geltend.
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