BFH - Beschluss vom 28.01.2009
VI B 141/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 243/08

Anforderung an die Rüge eines übergangenen Beweisantrags

BFH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen VI B 141/08

DRsp Nr. 2009/5442

Anforderung an die Rüge eines übergangenen Beweisantrags

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger im Wesentlichen vor, trotz eines Beweisantritts im Schriftsatz vom 8. Mai 2008 habe das Finanzgericht (FG) kein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Mit dieser Rüge macht der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO) geltend.