FG München - Urteil vom 01.08.2007
4 K 4260/05
Normen:
BewG § 146 Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1746

Anforderung an ein Wertgutachten

FG München, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 4260/05

DRsp Nr. 2007/18692

Anforderung an ein Wertgutachten

Ein Verkehrswertgutachten ist nicht dazu geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert eines bebauten Grundstücks i.S. des § 146 Abs. 7 BewG nachzuweisen, wenn der Gutachter den Verkehrswert aus dem geringeren Ertragswert herleitet und den erheblich höheren von ihm festgestellten Sachwert völlig unberücksichtigt lässt. Dies erscheint unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, selbst wenn der Ertragswert aufgrund der erzielbaren Mieten und aufgrund Leerstands hinter den Erwartungen des Steuerpflichtigen zurückbleiben sollte.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des Grundstückswertes.

Die Kläger (Kl) sind Erben nach der am 31.10.2003 verstorbenen Frau. Im Rahmen des Erbfalls ging ein Anteil von 1/2 am Grundstück auf die Kl über.

Auf Veranlassung des für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts führte der Beklagte (FA) zum 31.10.2003 eine Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG) im Wege des Ertragswertverfahrens nach § 146 BewG durch.

Der den Mindestwert (§ 146 Abs. 6 BewG) übersteigende Ertragswert nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG wurde ausgehend von der Jahresnettokaltmiete von durchschnittlich 176.043 EUR mit 1.958.477 EUR ermittelt.