I.
Streitig ist die Höhe des Grundstückswertes.
Die Kläger (Kl) sind Erben nach der am 31.10.2003 verstorbenen Frau. Im Rahmen des Erbfalls ging ein Anteil von 1/2 am Grundstück auf die Kl über.
Auf Veranlassung des für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts führte der Beklagte (FA) zum 31.10.2003 eine Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG) im Wege des Ertragswertverfahrens nach § 146 BewG durch.
Der den Mindestwert (§ 146 Abs. 6 BewG) übersteigende Ertragswert nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG wurde ausgehend von der Jahresnettokaltmiete von durchschnittlich 176.043 EUR mit 1.958.477 EUR ermittelt.
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