FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2018
1 K 1444/16
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Anforderung; Aval; Bilanz; Bürgschaft; drohender Verlust; Drohverlustrückstellung; Erfüllungsrückstand; Garantie; Gegenleistung; gegenseitiger Vertrag; Inanspruchnahme; Leistungsstörung; Marge; Provision; Rückstellung; schwebendes Geschäft; Passivierung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften i.S.d. § 5 Abs. 4a EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 1 K 1444/16

DRsp Nr. 2022/7495

Anforderung; Aval; Bilanz; Bürgschaft; drohender Verlust; Drohverlustrückstellung; Erfüllungsrückstand; Garantie; Gegenleistung; gegenseitiger Vertrag; Inanspruchnahme; Leistungsstörung; Marge; Provision; Rückstellung; schwebendes Geschäft; Passivierung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften i.S.d. § 5 Abs. 4a EStG

Übernimmt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Fremdwährungskredites eine Garantie und erhält es von dem Kreditgeber hierfür als Gegenleistung eine Provision, kann wegen des Risikos, dass aus dem Garantieversprechen ein Verlust entsteht, weil der Wert der Verpflichtung des Kreditinstitutes den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt, nach § 5 Abs. 4a EStG steuerbilanziell keine Rückstellung gebildet werden

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin wegen der drohenden Inanspruchnahme aus Avalkrediten Rückstellungen bilden kann.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (eG). Gegenstand ihres Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften.