FG München - Beschluss vom 18.11.2002
4 V 4118/02
Normen:
FGO § 69 ;

Anforderung einer Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Grunderwerbsteuer

FG München, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 4 V 4118/02

DRsp Nr. 2003/2766

Anforderung einer Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Grunderwerbsteuer

Handelt es sich bei dem Schuldner der Grunderwerbsteuer um eine KG und ist die neue Komplementärin eine Schweizer Kapitalgesellschaft, so ist bei finanziellen Schwierigkeiten der KG eine Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung angebracht.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (FA) zu Recht wegen zeitnaher Aufnahme eines neuen Komplementärs die Grundsteuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 versagt hat. Ferner besteht Streit, ob eine Aussetzung der Vollziehung gegebenenfalls nur gegen oder ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids

vom 13. Juni 2002 in Höhe von 265.765,43 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ohne Sicherheitsleistung auszusetzen;

hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist nicht begründet.