LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2021
L 18 R 16/21 B
Normen:
SGG § 75 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 1-2; BGB § 426 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 176/17

Anforderungen an Beiladungen Dritter im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Beiladung eines weiteren Erstattungspflichtigen nach § 118 Abs. 4 SGB VI

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen L 18 R 16/21 B

DRsp Nr. 2021/8734

Anforderungen an Beiladungen Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Beiladung eines weiteren Erstattungspflichtigen nach § 118 Abs. 4 SGB VI

In einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids gegen den Gläubiger aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund nach dem Tod des Leistungsberechtigten überwiesener Hinterbliebenenrente ist ein weiterer Erstattungspflichtiger nicht notwendig beizuladen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 1-2; BGB § 426 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im anhängigen Klageverfahren die Erstattung von € 768,94 aus unter Vorbehalt geleisteter, vom Empfängerkonto zur Erfüllung der Forderung eines Dritten weitergeleiteter Witwenrente.