LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2021
L 21 R 875/19 B
Normen:
SGB VI § 106; SGB VI § 108 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 1504/18

Anforderungen an Beiladungen Dritter im sozialgerichtlichen VerfahrenNotwendige Beiladung der Krankenkasse in einem Rechtsstreit um einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen L 21 R 875/19 B

DRsp Nr. 2021/8770

Anforderungen an Beiladungen Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren Notwendige Beiladung der Krankenkasse in einem Rechtsstreit um einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenkasse ist in einem Rechtsstreit über den Anspruch eines Rentenbeziehers auf Zuschuss zu den Aufwendungen der Krankenversicherung bzw. die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gezahlter Zuschüsse notwendig beizuladen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des SG Düsseldorf vom 12.10.2019 geändert. Zum Verfahren wird die DAK Gesundheit gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Normenkette:

SGB VI § 106; SGB VI § 108 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Beiladung der DAK Gesundheit (im Folgenden DAK) als Krankenkasse zum Verfahren gegen die Beklagte in Bezug auf die Zahlung des Beitragszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung.