OLG Zweibrücken - Urteil vom 16.05.2002
4 U 105/01
Normen:
ZPO § 286 § 287 ; BGB § 675 § 611 § 432 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 441
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 587/00

Anforderungen an Darlegungslast im Steuerberaterhaftungsprozess

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 4 U 105/01

DRsp Nr. 2002/15455

Anforderungen an Darlegungslast im Steuerberaterhaftungsprozess

»Der Mandant, der seinen Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser ihm nicht zur (Wieder-)Einführung des sog. "Zwei-Konten-Modell" geraten habe, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe (nur) dann, wenn er zumindest exemplarisch anhand aller Zahlungsvorgänge eines Steuerjahres eine konkrete Schadensberechnung vorlegt, die einen Vergleich des tatsächlichen mit dem fiktiven Steuersoll ermöglicht.«

Normenkette:

ZPO § 286 § 287 ; BGB § 675 § 611 § 432 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Arztes Dr. F.... Der Beklagte war der Steuerberater der gemeinsam veranlagten Ehegatten.

In den 80er Jahren erwarb Dr. F... das Hausanwesen F..., K.... Im Zusammenwirken mit dem Beklagten wurde das sog. "Zwei-Konten-Modell" eingeführt, um die Darlehensverbindlichkeiten aus dem Hauskauf in Höhe von 350 000,-- DM entsprechend dem vorgenannten Modell steuerlich geltend machen zu können. Dementsprechend führte der Zeuge F... für seine Arztpraxis ein Einnahmen- und Ausgabenkonto. Das Praxisausgabenkonto (Nr. 246-15560) bei der Stadtsparkasse L... finanzierte er durch ein weiteres Darlehen dieser Sparkasse.