BFH - Beschluss vom 23.07.2008
VI B 78/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1959
BFHE 222, 54
BStBl II 2008, 878
DB 2008, 2121
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2182/03

Anforderungen an das Beschwerdevorbringen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

BFH, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen VI B 78/07

DRsp Nr. 2008/17545

Anforderungen an das Beschwerdevorbringen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

»1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stellt Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens. 2. Eine mehrere hundert Seiten umfassende Beschwerdebegründung, die zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen nicht, wenn die Ausführungen die das konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

1. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.