I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 2009 teil, wurde jedoch wegen nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsleistungen (Gesamtnote 5,0) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die drei Aufsichtsarbeiten in den Gebieten Verfahrensrecht, Ertragsteuerrecht und Buchführung waren jeweils mit der Note 5,0 bewertet worden.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|