Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und führt gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur - vom Kläger hilfsweise auch ausdrücklich beantragten - Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des zugrunde liegenden Verfahrens.
1.
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