OLG Hamm - Urteil vom 11.10.2016
9 U 68/15
Normen:
ZPO § 56; BGB § 204;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 76/09

Anforderungen an das Verfahren vor Feststellung der Prozessfähigkeit einer Partei durch das Gericht

OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 9 U 68/15

DRsp Nr. 2017/2576

Anforderungen an das Verfahren vor Feststellung der Prozessfähigkeit einer Partei durch das Gericht

1. Das Prozessgericht darf die Prozessfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen oder als nicht feststellbar ansehen, wenn es die Partei zuvor persönlich anhört.2. Vom Gericht zu verantwortende Verzögerungen stehen der Annahme des Nichtbetreibens eines Verfahrens entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 56; BGB § 204;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und führt gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur - vom Kläger hilfsweise auch ausdrücklich beantragten - Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des zugrunde liegenden Verfahrens.

1.