BFH - Beschluss vom 12.04.2011
III S 49/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a; AO § 165 Abs. 2 S. 4; AO § 351 Abs. 1;

Anforderungen an das Vorbringen einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen III S 49/10

DRsp Nr. 2011/8329

Anforderungen an das Vorbringen einer Anhörungsrüge

1. NV: Über die unzulässige oder unbegründete Anhörungsrüge entscheidet der Bundesfinanzhof auch dann in der Besetzung von drei Richtern durch Beschluss, wenn sie sich gegen ein Urteil richtet. 2. NV: Das Gericht hat das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Mit dem Einwand, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Rügeführer nicht mit Erfolg die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a; AO § 165 Abs. 2 S. 4; AO § 351 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08 hat der angerufene Senat auf die Revisionen des Klägers, Revisionsklägers, Revisionsbeklagten und Rügeführers (Kläger) sowie des Beklagten, Revisionsbeklagten, Revisionsklägers und Rügegegners (Finanzamt) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2007 7 K 249/07 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 2. Dezember 2010 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am 10. Dezember 2010 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.