BFH - Beschluss vom 26.05.2009
I B 20/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 78; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2097/05

Anforderungen an das Vorliegen des Zulassungsgrundes der Divergenz im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren; Rechtliche Ausgestaltung der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Prozess; Anforderungen an die Substantiierung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen I B 20/09

DRsp Nr. 2009/16668

Anforderungen an das Vorliegen des Zulassungsgrundes der Divergenz im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren; Rechtliche Ausgestaltung der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Prozess; Anforderungen an die Substantiierung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 78; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).