LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.08.2022
L 21 R 535/22
Normen:
SGG § 92 Abs. 1 S. 4; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 103 S. 1; SGG § 106; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 253/22

Anforderungen an das Vorliegen einer Klagerücknahmefiktion im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit einer Betreibensaufforderung zur Einreichung einer Klagebegründung in einem Rechtsstreit um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - hier bei Nichterforderlichkeit für den Fortgang des Verfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.08.2022 - Aktenzeichen L 21 R 535/22

DRsp Nr. 2022/14429

Anforderungen an das Vorliegen einer Klagerücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit einer Betreibensaufforderung zur Einreichung einer Klagebegründung in einem Rechtsstreit um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – hier bei Nichterforderlichkeit für den Fortgang des Verfahrens

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.6.2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit S 18 R 609/21 nicht durch Klagerücknahme beendet ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 92 Abs. 1 S. 4; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 103 S. 1; SGG § 106; SGB VI § 43;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 18 R 253/22 (ursprünglich: S 18 R 609/21).Die Klägerin wandte sich mit ihrer ursprünglichen Klage (SG Gelsenkirchen, S 18 R 609/21) gegen die Ablehnung ihres Antrages vom 1.7.2020 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

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